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RepairCockpit

Kasse und Steuern

TSE-Pflicht im Handyshop und in der Reparaturwerkstatt: Ab wann, für wen?

Die TSE-Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2020, aber nur für Betriebe, die mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem kassieren. Wer im Handyshop oder in der Werkstatt mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, braucht heute keine TSE. Das kann sich ändern: Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Kassenpflicht beschlossen, die ab 2028 gelten soll. Hier steht, was heute Pflicht ist, was erst geplant ist und was du jetzt prüfen solltest.

  • Redaktion RepairCockpit
  • Veröffentlicht
  • Stand: Oktober 2026
Inhalt
Kurz gesagt
  • Heute Pflicht: Wer Barzahlungen in einem Kassensystem, einer Registrierkasse oder einer Software mit Kassenfunktion erfasst, schützt sie mit einer zertifizierten TSE, gibt für jeden Vorgang einen Beleg aus und meldet die Kasse dem Finanzamt (§ 146a AO).
  • Keine Pflicht zur Kasse: Die offene Ladenkasse bleibt erlaubt. Für sie gilt keine TSE-Pflicht, die Aufzeichnungspflichten aber schon, vor allem die tägliche Erfassung und bei Reparaturen die Einzelaufzeichnung je Auftrag.
  • Nur geplant: eine Kassenpflicht für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz ab 2028, mit Ausnahme für Betriebe mit Barumsätzen von weniger als etwa 12.000 Euro im Jahr. Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen, ein Gesetz ist er noch nicht.

Was ist eine TSE und was schützt sie?

TSE steht für „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“. Das Gesetz beschreibt sie als Bauteil aus drei Teilen: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle (§ 146a Abs. 1 Satz 3 AO). Das Prinzip ist einfach: Jeder Kassenvorgang wird beim Erfassen signiert und bekommt eine Transaktionsnummer. Löscht oder ändert später jemand einen Vorgang, fällt die Lücke auf. Das Bundesfinanzministerium (BMF) beschreibt genau das als Zweck: Manipulationen an den digitalen Grundaufzeichnungen sollen verhindert werden.

Zertifiziert wird die TSE vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), und die Zertifizierung muss fortlaufend aufrechterhalten werden (§ 146a Abs. 3 Satz 2 AO). Es gibt lokale TSE-Lösungen am Kassenrechner und TSE als Cloud-Lösung. Für eine Cloud-TSE ist laut BMF eine ständige Internetverbindung nötig. Eine TSE kann mehrere Kassen bedienen, du brauchst nicht pro Kasse eine eigene.

Wichtig für den Alltag: Die TSE ist kein Ersatz für eine Kasse. Sie hängt an einem Kassensystem und schützt dessen Vorgänge. Wer keine elektronische Kasse benutzt, hat auch keine TSE.

TSE-Pflicht: ab wann gilt sie?

Seit dem 1. Januar 2020. Die Anwendungsregel steht in Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO: § 146a AO gilt erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019. Das BMF fasst es in seinen FAQ so zusammen: Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte TSE verfügen.

Für ältere Registrierkassen, die sich nicht aufrüsten ließen, gab es eine Übergangsregel. Wer sie nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hatte, durfte sie noch bis zum 31. Dezember 2022 nutzen (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO). Diese Frist ist abgelaufen. Auch eine nicht aufrüstbare Altkasse, die du erst nach dem 1. Januar 2020 gebraucht kaufst, darfst du laut BMF nicht nutzen.

Eine Pflicht, überhaupt elektronisch zu kassieren, wurde 2020 bewusst nicht eingeführt. Das BMF schreibt in seinen FAQ, der Gesetzgeber habe sich gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden; jeder Unternehmer könne deshalb eine offene Ladenkasse verwenden. Genau diese Lücke soll der aktuelle Gesetzentwurf schließen (siehe unten).

Wer braucht eine TSE, wer nicht?

Kassensysteme und Software mit Kassenfunktion

Die Kassensicherungsverordnung nennt „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV). Eine Kassenfunktion hat nach dem Anwendungserlass jedes System, das dazu dienen kann, zumindest teilweise bare Zahlungen zu erfassen und abzuwickeln. Eine Kassenlade ist dafür nicht nötig. Dasselbe gilt, wenn du vor Ort Gutscheine oder Kundenguthaben als Zahlung annimmst (Anwendungserlass zu § 146a AO, Nr. 1.2).

Das gilt auch für Software, die mehr kann als kassieren. Das BMF schreibt in seinen FAQ: Hat ein Warenwirtschaftssystem ein Kassenmodul, ist die Anbindung einer TSE zwingend, sobald du das Kassenmodul nutzen kannst. Ein Rechnungsprogramm, in dem du Barzahlungen erfassen kannst, hat ebenfalls eine Kassenfunktion. Auf die tatsächliche Nutzung der Barzahlungsfunktion kommt es nicht an. Wenn deine Werkstattsoftware „Bar bezahlt“ buchen kann, solltest du mit dem Hersteller und deiner Kanzlei klären, wie das bei dir abgesichert ist.

Was keine TSE braucht

  • Reine Buchhaltungsprogramme. Sie zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme.
  • Systeme ohne Barzahlung vor Ort. Das BMF nennt als Beispiel den Webshop: Wenn das System keine baren Zahlungsvorgänge vor Ort ermöglicht, braucht es keine TSE.
  • Die offene Ladenkasse. Dazu gleich mehr.

Die offene Ladenkasse

Als offene Ladenkasse gelten nach dem Anwendungserlass eine summarische, rückwärts gerechnete Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne technische Hilfsmittel. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, stattdessen ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden. Dann gilt auch keine Belegausgabepflicht. Eine Rechnung schuldest du Geschäftskunden trotzdem (§ 14 UStG). Die Aufzeichnungspflichten nach § 146 AO bleiben bestehen: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Wie das in der Werkstatt aussieht, erklärt der Artikel Kassenbuch in der Werkstatt führen.

Für die Werkstatt heißt das: Die rückwärts gerechnete Tagesermittlung ohne Einzelaufzeichnung erlaubt das Gesetz nur beim Verkauf von Waren an viele unbekannte Kunden, etwa Panzerglas an Laufkundschaft (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Reparaturen mit Annahme und Kundendaten zeichnest du auch mit offener Ladenkasse einzeln auf (Anwendungserlass zu § 146 AO, Nr. 2.2.6).

Mit einer elektronischen Kasse musst du auch den Warenverkauf an Laufkundschaft einzeln aufzeichnen (§ 146 Abs. 1 Satz 4 AO).

PflichtOffene LadenkasseElektronische Kasse
TSEnicht nötigPflicht (§ 146a Abs. 1 AO)
Beleg für jeden Vorgangkeine BelegausgabepflichtPflicht (§ 146a Abs. 2 AO)
Meldung beim Finanzamtnicht vorgesehenPflicht (§ 146a Abs. 4 AO)
Tägliche Aufzeichnungja (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO)ja (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO)
EinzelaufzeichnungReparaturen: ja; Warenverkauf an unbekannte Laufkundschaft: neinja
Kassen-Nachschauja (§ 146b AO)ja (§ 146b AO)

Belegausgabepflicht: der Bon bei jedem Vorgang

Wer mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem kassiert, muss dem Kunden „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang“ mit dem Vorgang einen Beleg ausstellen und zur Verfügung stellen (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO). Der Kunde muss ihn nicht mitnehmen, aber du musst ihn anbieten; nimmt er ihn nicht, darfst du ihn vernichten. Eine Bagatellgrenze gibt es laut BMF nicht.

Der Beleg muss nicht aus Papier sein. Mit Zustimmung des Kunden darf er elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden (§ 6 KassenSichV). Mindestens enthalten muss er:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Datum, Beginn und Ende des Vorgangs,
  • Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung,
  • die Transaktionsnummer,
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz,
  • die Seriennummern von Kasse und TSE,
  • den Prüfwert und den Signaturzähler.

Eine Befreiung ist die Ausnahme: Sie gibt es nur auf Antrag, nur beim Verkauf von Waren an viele unbekannte Personen und nur aus Zumutbarkeitsgründen (§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO, § 148 AO). Laut BMF sind die Kosten der Belegausgabe für sich allein keine sachliche Härte. Ein QR-Code auf dem Beleg ist aktuell nicht vorgeschrieben.

Kassenmeldung: Kasse und TSE beim Finanzamt melden

Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem benutzt, muss dem Finanzamt melden, womit er kassiert (§ 146a Abs. 4 AO). Gemeldet werden Name und Steuernummer, Art der TSE, Art und Anzahl der Kassen, deren Seriennummer sowie Anschaffungs- und gegebenenfalls Außerbetriebnahmedatum. Die Meldung geht über „Mein ELSTER“, als Formular, als XML-Datei oder aus einer Software.

Die Fristen regelt das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024. Das Verfahren steht seit dem 1. Januar 2025 bereit. Kassen, die du vor dem 1. Juli 2025 angeschafft hattest, waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden. Für jede Kasse, die du ab dem 1. Juli 2025 anschaffst, gilt die gesetzliche Frist: innerhalb eines Monats nach der Anschaffung, ebenso nach der Außerbetriebnahme. Gemietete oder geleaste Kassen gelten als angeschafft. Du meldest je Betriebsstätte, und bei jeder Meldung gehören alle Kassen dieser Betriebsstätte hinein.

Hersteller und Händler dürfen die Meldung unter bestimmten Voraussetzungen als Bevollmächtigte übermitteln. Verantwortlich für die rechtzeitige Meldung bleibst aber du. Wechselst du nur die TSE, weil das Zertifikat abgelaufen ist, besteht laut BMF derzeit keine Pflicht zur Mitteilung. Die Unterlagen über Anschaffung und Wechsel gehören in deine Verfahrensdokumentation. Eine Mitteilungspflicht beim TSE-Wechsel ist im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehen.

Bußgeld und Kassen-Nachschau: was bei Verstößen droht

Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet oder nicht richtig schützt, handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig handelt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen. Die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO). Laut BMF kann sie verhängt werden, ohne dass es tatsächlich zu einer Manipulation oder Steuerverkürzung gekommen sein muss. Ein fehlender Beleg kann außerdem ein Indiz dafür sein, dass das System nicht richtig verwendet wird, und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge haben.

Geprüft werden kann nicht erst bei der Betriebsprüfung, sondern auch bei der Kassen-Nachschau (§ 146b AO). Sie kommt ohne Ankündigung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, und prüft die Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sowie den ordnungsgemäßen Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems. Der Amtsträger kann verlangen, dass du Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle bereitstellst. Hat er Anlass, kann er ohne Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Auch offene Ladenkassen unterliegen der Kassen-Nachschau, und der Amtsträger kann einen Kassensturz verlangen, also den Abgleich von Soll- und Ist-Bestand.

Wenn die TSE ausfällt

Ausfallzeiten und Grund sind zu dokumentieren. Ist nur die TSE betroffen, wird es laut Anwendungserlass nicht beanstandet, die Kasse bis zur Behebung weiter zu nutzen. Der Ausfall muss auf dem Beleg erkennbar sein, zum Beispiel an der fehlenden Transaktionsnummer, und die Belegausgabepflicht bleibt bestehen. Du musst die Ursache unverzüglich beheben.

TSE-Pflicht ab 2027 oder 2028? Was geplant ist

Hinter „TSE-Pflicht ab 2027“ steckt keine neue TSE-Regel, sondern die geplante Kassenpflicht: Wer künftig bestimmte Umsätze erzielt, soll nicht mehr mit einer offenen Ladenkasse arbeiten dürfen, sondern eine elektronische Kasse mit TSE benutzen müssen. Der Weg dahin hat drei Stationen.

StandWas vorgesehen ist
Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD (2025)Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro, laut Bundesregierung zum 1. Januar 2027, und Abschaffung der Belegausgabepflicht.
Referentenentwurf des BMF (Bearbeitungsstand 5. August 2026)Kassenpflicht für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr, erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2027.
Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026Offene Ladenkassen sollen für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. Ausgenommen sind Steuerpflichtige mit Barumsätzen von weniger als etwa 12.000 Euro im Jahr (die Pressemitteilung nennt „unter 12.000 Euro“, die Themenseite „bis zu 12.000 Euro“). Dazu kommt ab 2028 die elektronische Belegbereitstellung statt der Papier-Belegausgabe.
Geplant, nicht beschlossen

GeplantStand Oktober 2026 ist das ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch damit befassen, und im weiteren Verfahren können sich Termine und Einzelheiten ändern. Weitere Ausnahmen sollen erst nach dem Gesetz per Rechtsverordnung geregelt werden.

Was der Entwurf für deine Werkstatt bedeuten würde

  • Du kassierst schon mit einem Kassensystem mit TSE: Die TSE-Pflicht ändert sich dadurch nicht. Neu wären ab 2028 die elektronische Belegbereitstellung statt der Papier-Belegausgabe und außerdem eine Mitteilungspflicht beim TSE-Wechsel.
  • Du arbeitest mit einer offenen Ladenkasse und hast mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz: Nach dem Entwurf müsstest du ab 2028 auf eine elektronische Kasse mit TSE umstellen, wenn deine Barumsätze nicht unter etwa 12.000 Euro im Jahr liegen.
  • Du liegst unter 100.000 Euro Jahresumsatz: Nach dem Entwurf gilt die Kassenpflicht für dich nicht. Die offene Ladenkasse bliebe erlaubt, und die Aufzeichnungspflichten bleiben, wie sie sind.

Wenn du ohnehin eine neue Kasse anschaffst, kaufe gleich ein System mit TSE-Anbindung. Dann bist du auf beide Fälle vorbereitet.

Checkliste für deine Werkstatt

  1. Prüfe, womit du kassierst. Offene Ladenkasse, Kassensystem oder Software mit Kassenfunktion? Davon hängt alles ab.
  2. Hast du ein Kassensystem, prüfe die TSE. Steht die Transaktionsnummer auf dem Beleg? Ist das Zertifikat der TSE noch gültig? Eine TSE darf nur so lange genutzt werden, wie alle BSI-Zertifizierungen und die kryptografischen Zertifikate gültig sind.
  3. Prüfe die Kassenmeldung. Ist jede Kasse über „Mein ELSTER“ gemeldet, auch Leih- und Mietgeräte? Bei einer neuen Kasse läuft die Monatsfrist.
  4. Lege Unterlagen ab. Die Unterlagen zu Anschaffung und Wechsel der TSE gehören in die Verfahrensdokumentation. Bei einem Ausfall der TSE hältst du Zeit und Grund fest.
  5. Gib Belege aus. Biete jedem Kunden den Beleg an, Papier oder, mit Zustimmung, elektronisch.
  6. Hast du eine offene Ladenkasse, führe sie täglich. Kassenbestand zählen, Kassenbericht schreiben, Einnahmen und Ausgaben am selben Tag erfassen, jede Reparatur einzeln mit Betrag, Leistung und Kunde aufzeichnen.
  7. Behalte den Gesetzentwurf im Blick und frage deine Kanzlei, ob die 100.000-Euro-Grenze auf dich zutrifft.

Häufige Fragen zur TSE-Pflicht

Brauche ich als Handyshop eine TSE?

Nur, wenn du mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem kassierst, also mit einer Kasse, einer Registrierkasse oder einer Software mit Kassenfunktion. Mit einer offenen Ladenkasse, die ohne technische Hilfsmittel geführt wird, brauchst du keine TSE. Die Aufzeichnungspflichten gelten in beiden Fällen.

Ab wann gilt die TSE-Pflicht?

Seit dem 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO). Die Übergangsfrist für nicht aufrüstbare Registrierkassen, die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden, endete am 31. Dezember 2022.

Gilt die TSE-Pflicht ab 2027?

Nein. Der Koalitionsvertrag hatte eine Kassenpflicht zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Der Gesetzentwurf, den das Kabinett am 23. September 2026 beschlossen hat, nennt das Jahr 2028 und nur Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz. Ein Gesetz ist das noch nicht.

Muss ich bei jeder Reparatur einen Bon ausgeben?

Wenn du mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem kassierst: ja, für jeden Vorgang, ohne Bagatellgrenze. Der Beleg darf auch elektronisch ausgegeben werden, wenn der Kunde zustimmt. Der Kunde muss ihn nicht mitnehmen. Bei einer offenen Ladenkasse besteht keine Belegausgabepflicht. Eine Rechnung schuldest du Geschäftskunden trotzdem (§ 14 UStG).

Brauche ich eine TSE, wenn Kunden nur überweisen oder online bezahlen?

Das BMF schreibt: Ein System, das keine baren Zahlungsvorgänge vor Ort ermöglicht, braucht keine TSE. Entscheidend ist, ob dein System die Barzahlung technisch zulässt, nicht, ob du sie nutzt. Nimmst du in der Werkstatt auch bar an, gilt das Kassensystem-Kapitel oben. Nimmst du vor Ort Gutscheine an, gilt das wie Bargeld. Frage im Zweifel den Hersteller und lass dir die Antwort schriftlich geben.

Was passiert, wenn das Zertifikat meiner TSE abläuft?

Eine TSE darf genutzt werden, solange alle Zertifizierungen des BSI und die kryptografischen Zertifikate gültig sind. Danach brauchst du eine neue TSE. Eine Mitteilung des Wechsels ist laut BMF derzeit nicht vorgeschrieben, die Unterlagen gehören in die Verfahrensdokumentation.

Kann mein Kassenhändler die Kassenmeldung für mich erledigen?

Ja. Hersteller und Händler dürfen die Meldung unter bestimmten Voraussetzungen als Bevollmächtigte übermitteln. Verantwortlich für die rechtzeitige Meldung bleibst du als Steuerpflichtiger.

Quellen

Stand: Oktober 2026, die Quellen wurden am 18. Oktober 2026 abgerufen. Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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